Nach nochmaliger Anklage könnte sie im Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht den Antrag stellen, es seien die aus den Akten gewiesenen Beweismittel aus der ersten Untersuchung zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen. Sollte ihr dieser Antrag verwehrt werden und sollte auch das Berufungsgericht – im dem erstinstanzlichen Endentscheid folgenden Rechtsmittelverfahren – der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 nicht folgen, wonach (auch) die Ergebnisse der ersten Untersuchung in die Beurteilung des Tatvorwurfs einfliessen müssten, so könnte die Beschwerdeführerin 2 diesen Punkt letztlich dem Bundes-