Demgegenüber steht es hier der Beschwerdeführerin 2 auch künftig offen, die Frage der Verwertbarkeit der in der ersten Untersuchung durch M.________ und N.________ erhobenen Beweismittel (und damit die Frage der Verfahrensdelegation) erneut zur Debatte zu stellen. Nach nochmaliger Anklage könnte sie im Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht den Antrag stellen, es seien die aus den Akten gewiesenen Beweismittel aus der ersten Untersuchung zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.