Es handelte sich dabei um eine prozessuale Zuständigkeitsfrage, von welcher viele Verfahren im Kanton Basel-Landschaft betroffen waren, und um die Klärung der Rechtsprechung nach Einführung der neuen Strafprozessordnung zur Vermeidung von Unklarheiten, auch in anderen Kantonen. Anders als hier hätte die Staatsanwaltschaft die Rechtsfrage keiner gerichtlichen Prüfung mehr zuführen können, wenn das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eingetreten wäre. Demgegenüber steht es hier der Beschwerdeführerin 2 auch künftig offen, die Frage der Verwertbarkeit der in der ersten Untersuchung durch M.________ und N.____