24 auch eine grosse Anzahl künftiger Übertretungsstrafverfahren betroffen sei. Die Beschwerdekammer geht mit dem Beschuldigten 1 einig, dass die im genannten Entscheid des Bundesgerichts beurteilte Ausgangslage nicht mit der hier interessierenden vergleichbar ist. Der zitierte BGE 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 (= BGE 142 IV 70) erfolgte unmittelbar nach Einführung der Eidgenössischen Strafprozessordnung und betraf die Frage der Kompetenz von Untersuchungsbeamten (statt Staatsanwälten) zur Ausstellung von Strafbefehlen im Übertretungsstrafrecht.