Selbst im Fall einer Einsprache wäre ihr das Rechtsmittel an das Bundesgericht unter Umständen verwehrt, da es ihr bei einer gerichtlichen Beurteilung im Sinn des Strafbefehls in der konkreten Sache an einem rechtlich geschützten Interesse fehlen würde. Daraus folgerte es, dass die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid beurteilte Frage für die Staatsanwaltschaft von grundsätzlicher und erheblicher praktischer Bedeutung sei, da davon