Das Bundesgericht hielt im vorgenannten Entscheid fest, die Staatsanwaltschaft werde verpflichtet, einen ihrer Ansicht nach falschen Entscheid zu treffen. Sie könne die von der Vorinstanz beurteilte Rechtsfrage nach dem Erlass eines neuen Strafbefehls durch einen Staatsanwalt zudem nicht mehr dem Bundesgericht unterbreiten, wenn der Beschuldigte den neuen Strafbefehl akzeptiere. Selbst im Fall einer Einsprache wäre ihr das Rechtsmittel an das Bundesgericht unter Umständen verwehrt, da es ihr bei einer gerichtlichen Beurteilung im Sinn des Strafbefehls in der konkreten Sache an einem rechtlich geschützten Interesse fehlen würde.