Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin 2 angerufene Entscheid des Bundesgerichts 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 (= BGE 142 IV 70), in welchem es um die Frage ging, ob Untersuchungsbeauftragte oder Sachbearbeiter statt Staatsanwälte mit dem Erlass von Strafbefehlen in Übertretungsstrafsachen betraut werden können, ist hier nicht einschlägig. Das Bundesgericht hielt im vorgenannten Entscheid fest, die Staatsanwaltschaft werde verpflichtet, einen ihrer Ansicht nach falschen Entscheid zu treffen.