Weiter geht auch das Argument fehl, wonach die Zulässigkeit der Beschwerde deshalb bejaht werden müsse, weil die dem angefochtenen Rückweisungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsfrage von grundsätzlicher und erheblicher praktischer Bedeutung sei und auch künftige Fälle in ähnlicher Konstellation betreffe. Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin 2 angerufene Entscheid des Bundesgerichts 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 (= BGE 142 IV 70), in welchem es um die Frage ging, ob Untersuchungsbeauftragte oder Sachbearbeiter statt Staatsanwälte mit dem Erlass von Strafbefehlen in Übertretungsstrafsachen betraut werden können, ist hier nicht einschlägig.