Es bedarf somit keiner (zeitraubenden) Rechtshilfe. Aktuell ist auch nicht damit zu rechnen, dass die Covid- Pandemie zu erheblichen Verzögerungen führen könnte. In diesem Zusammenhang wird sich die Beschwerdeführerin 2 – dem Gebot von Treu und Glauben folgend – ohnehin dasselbe abverlangen müssen, wie sie es (scheinbar) gegenüber den Beschuldigten getan hat. Entsprechend liegt auch hinsichtlich des Einwands der drohenden Verjährung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor.