Abgesehen davon, dass es der Beschwerdeführerin 2 unbenommen ist, mit der Triage bereits jetzt zu beginnen und damit dem Faktor Zeit entgegen zu wirken, wird sie auf aus der ersten Untersuchung gewonnenes Vorwissen zurückgreifen können. Ausserdem sind die anlässlich der von der Direktorin des Bundesamts für Polizei angeordneten Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismittel nicht von der vorinstanzlich festgestellten Nichtigkeit erfasst und verbleiben demzufolge in den Akten. Weitere Beweismittel sind in der Schweiz greifbar. Es bedarf somit keiner (zeitraubenden) Rechtshilfe.