Die Beschwerdekammer geht jedoch davon aus, dass es der Beschwerdeführerin 2 möglich sein sollte, innert der bis dahin verbleibenden Zeit – soweit denn erneut Anklage erhoben wird – ein erstinstanzliches Urteil zu erwirken. Aktenkundig dauerte die erste verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung bis zur Überweisung der Schlussprotokolle an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 26. August 2020 rund zweieinhalb Jahre. In diesem Zeitraum hat die Beschwerdeführerin unzählige Datensätzen analysiert und ausgewertet sowie zahlreiche Befragungen durchgeführt. Auch wenn zutrifft, dass nun eine Vielzahl dieser Untersuchungshandlungen wie-