Ad Verjährung Die Feststellung des Wirtschaftsstrafgerichts, wonach die Verjährung nicht unmittelbar drohe, kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschuldigten verwiesen werden (vorne E. 5.3.2). Zwar trifft zu, dass erste (nicht alle) Sachverhalte im Jahr 2024 verjähren, falls bis dahin kein erstinstanzliches Urteil vorliegt. Die Beschwerdekammer geht jedoch davon aus, dass es der Beschwerdeführerin 2 möglich sein sollte, innert der bis dahin verbleibenden Zeit – soweit denn erneut Anklage erhoben wird – ein erstinstanzliches Urteil zu erwirken.