Die vom Beschuldigten 5 vertretene Ansicht, wonach die Beschwerdeführerin 2 beim Wirtschaftsstrafgericht eine Erläuterung/Berichtigung gemäss Art. 83 StPO beantragen könne, trifft nicht zu. Der Erläuterung und Berichtigung zugänglich sind nur offensichtliche Versehen (STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 83 StPO). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden.