22 tion ist nicht etwa mit der Prüfung von verwertbaren und unverwertbaren Beweismitteln im Rahmen eines Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vergleichbar. Dass das Wirtschaftsstrafgericht keine Triage vorgenommen hat und sich nicht zur (bislang höchstrichterlich nicht geklärten) Rechtsfrage der Qualifikation der Verwertungsverbote als Belastungsverbote geäussert hat, ist somit nicht zu beanstanden. Es wird nun an der Beschwerdeführerin 2 sein, selbst eine Triage der Beweismittel vorzunehmen und in diesem Zusammenhang allfällige Rechtsfragen zu klären.