Daraus folgerte es, dass sämtliche von M.________ und N.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen inklusive der ergänzten Schlussprotokolle vom 29. Juni 2020 als nichtig zu bezeichnen seien. Damit hat das Wirtschaftsstrafgericht im Rahmen seiner Prüfkompetenz genügend bestimmt, welche Beweismittel aus den Akten entfernt werden müssen. Seine auf eine summarische Prüfung beschränkte Kogni-