Vorliegend gelangte das Wirtschaftsstrafgericht im Rahmen dieser summarischen Anklageprüfung zum Schluss, dass die von M.________ und N.________ durchgeführte Voruntersuchung an einem offensichtlichen und besonders schweren Verfahrensmangel leide, weil diese die Untersuchung ohne gesetzliche Grundlage und damit ohne Verfügungskompetenz geleitet hätten. Daraus folgerte es, dass sämtliche von M.________ und N.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen inklusive der ergänzten Schlussprotokolle vom 29. Juni 2020 als nichtig zu bezeichnen seien.