329 StPO). Mit der summarischen Prüfung der Anklage soll u.a. vermieden werden, dass in formeller oder materieller Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zu einer Hauptverhandlung führen (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., N. 1 zu Art. 329 StPO). Vorliegend gelangte das Wirtschaftsstrafgericht im Rahmen dieser summarischen Anklageprüfung zum Schluss, dass die von M.________ und N.________ durchgeführte Voruntersuchung an einem offensichtlichen und besonders schweren Verfahrensmangel leide, weil diese die Untersuchung ohne gesetzliche Grundlage und damit ohne Verfügungskompetenz geleitet hätten.