oder direkt angeordneten Untersuchungshandlungen betrifft, braucht an dieser Stelle – ebenso wie die Frage der Auswertung der anlässlich der von der Direktorin des Bundesamts für Polizei fedpol angeordneten Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände – nicht beantwortet zu werden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (lediglich) ein gestützt auf Art. 329 StPO ergangener Rückweisungsbeschluss, mit welchem das Wirtschaftsstrafgericht eine Anklageprüfung vorgenommen hat. Bei der Anklageprüfung handelt es sich um eine summarische Prüfung (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 329 StPO).