Der überwiegende Teil der Lehre geht davon aus, dass sich Beweisverwertungsverbote grundsätzlich nur auf belastende, nicht aber auf entlastende Beweise beziehen (GLESS; in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 116 zu Art. 141 StPO, FN 243 mit Hinweisen; LUKAS BÜRGE, Die Unverwertbarkeit von Beweisen – ein Überblick, Anwaltsrevue 2017 S. 322 ff., S. 323; differenziert WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 42 zu Art. 141 StPO). Einige Stimmen in der Literatur wollen die Beweisverwertungsverbote auf Be- und Entlastungsbeweise gleichermassen anwenden (CHRISTEN,