___ durchgeführten oder direkt angeordneten Untersuchungshandlungen nicht die Anklagegrundlage entzogen. Betreffend den Einwand, dass für die Beschwerdeführerin 2 unklar sei, welche Beweiserhebungen nun wiederholt werden müssen, ist festzuhalten was folgt: Tatsächlich ist unklar, ob die Auswertung der anlässlich der von der Direktorin des Bundesamts für Polizei fedpol angeordneten Haudurchsuchung sicherstellten Objekte wiederholt werden muss. Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, dass die im Rahmen der Auswertung erfolgten Schritte von den Verfahrensleitern M.________/N.________ angeordnet worden seien.