Es gab offensichtlich auch keine objektivierten Beweise wie DNA oder Aufzeichnungen. Die Aussagen des Beschuldigten waren somit das einzige Beweismittel. Das Bundesgericht ging deshalb in diesem Verfahren bei einer Nichtverwertbarkeit der ersten Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil aus und trat auf die Beschwerde ein. Anders als dort wird der Beschwerdeführerin 2 durch die im angefochtenen Entscheid erfolgte Nichtigerklärung der von M.________ und N.________ durchgeführten oder direkt angeordneten Untersuchungshandlungen nicht die Anklagegrundlage entzogen.