Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschuldigten verwiesen werden (vorne E. 5.3.2). Gestützt auf das Ausgeführte erhellt denn auch, dass die hier interessierende Ausgangslage nicht mit dem von der Beschwerdeführerin 2 zitierten Bundesgerichtsentscheid 1B_418/2018 vom 6. Dezember 2018 vergleichbar ist. Dem im vorgenannten Bundesgerichtsurteil zugrunde liegenden Sachverhalt ist vorab zu entnehmen, dass es sich dort um Taten eines Einzeltäters gehandelt hat und keinerlei Zeugenaussagen oder Aussagen von Mitbeteiligten vorgelegen haben. Es gab offensichtlich auch keine objektivierten Beweise wie DNA oder Aufzeichnungen.