Zudem steht der neuen Verfahrensleitung das aus der ersten Untersuchung gewonnene Wissen zur Verfügung. In Übereinstimmung mit den Beschuldigten kann hier – anders als in dem vom Bundesgerichts im Verfahren 1B_418/2018 beurteilten Sachverhalt (dazu nachfolgender Absatz) – somit nicht die Rede von Unmöglichkeit oder starker Erschwerung der Weiterführung des Strafverfahrens sein. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschuldigten verwiesen werden (vorne E. 5.3.2).