Daten mittels erneuter Edition noch erhältlich gemacht werden können, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Jedenfalls steht nicht von vornherein fest, dass diese nicht mehr greifbar wären, soll doch gemäss PIPO/SCHENK genügen, dass Kopien/Duplikate sichergestellt werden (PIPO/SCHENK, a.a.O., N. 44 ff. zu Art. 49 VStrR). Zudem steht der neuen Verfahrensleitung das aus der ersten Untersuchung gewonnene Wissen zur Verfügung.