O., N. 44 f. zu Art. 49 VStrR, wonach die im Rahmen einer Hausdurchsuchung 20 [Art. 48 VStrR] erfolgte Sicherstellung von Kopien genügen soll). Dass die konkreten Schritte zur Durchführung der Hausdurchsuchung durch den – vom Wirtschaftsstrafgericht für unzuständig erklärten – Untersuchungsleiter erfolgt sind, ändert daran nichts. Sofern die anschliessende Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände/Daten von M.________ resp. N.________ angeordnet worden sein sollte, könnten die Gegenstände/Daten sofort erneut beschlagnahmt werden.