Neben erneuten Einvernahmen stehen der Beschwerdeführerin 2 auch weiterhin Untersuchungshandlungen (wie z.B. die Auswertung von Daten) und Beweismittel zur Verfügung. Bezüglich Letzteren ist darauf hinzuweisen, dass die anlässlich der von der Direktorin des Bundesamts für Polizei fedpol angeordneten Hausdurchsuchung bei der Schweizerischen Post AG sichergestellten Unterlagen/Daten ungeachtet des angefochtenen Rückweisungsbeschlusses im Verfahren verbleiben resp. nicht ausgesondert werden müssen. Die damals erfolgten Sicherstellungen waren vom Durchsuchungsbefehl der Direktorin des Bundesamts für Polizei fedpol vom 10. August 2018 gedeckt. Gemäss Art.