Es sind keine Gründe ersichtlich, dass diese nicht wieder zu einer Einvernahme zur Verfügung stehen würden. Die Annahme, dass sämtliche Auskunftspersonen ihre Aussage verweigern oder ihre bisherigen Aussagen stark relativeren könnten, ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gegen sie in der ersten Untersuchung keine Strafverfolgung eröffnet worden ist, unbegründet resp. rein spekulativ.