Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat explizit festgehalten, dass nicht von einer Unmöglichkeit oder starken Erschwerung der Weiterführung des Strafverfahrens gesprochen werden könne, wenn weitere Untersuchungsmassnahmen zur Fortführung des Strafverfahrens und gegebenenfalls für die Anklageerhebung zur Verfügung stünden (BGE 141 IV 289 E. 1.4 und 284 E. 2.4). Davon ist hier auszugehen. In der ersten Untersuchung wurden etliche Personen einvernommen. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass diese nicht wieder zu einer Einvernahme zur Verfügung stehen würden.