den. Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, dass der angefochtene Beschluss resp. die Nichtigerklärung der durch M.________ und N.________ durchgeführten oder direkt angeordneten Untersuchungshandlungen die Beweisführung deshalb erheblich erschweren werde, weil damit gerechnet werden müsse, dass die Beschuldigten und die Auskunftspersonen im Rahmen einer erneuten Untersuchung ihre Aussagen stark relativieren oder ganz auf eine Aussage verzichten könnten und ihr in diesem Fall keine anderen Untersuchungsmassnahmen zur Weiterführung des Verwaltungsstrafverfahrens und zu einer allenfalls erneuten Anklageerhebung zur Verfügung stünden. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden.