Auch bezüglich der Beschwerdeführerin 2 vermag die Beschwerdekammer keine Gründe zu erkennen, welche zur Beschwerdeführung legitimieren würden. Ad Unmöglichkeit oder starken Erschwerung der Untersuchung Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dann von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil auszugehen, wenn ein Entscheid die Unverwertbarkeit von Beweisen und ihre Entfernung aus den Akten anordnet und dadurch die Weiterführung des Strafverfahrens verunmöglicht oder stark erschwert wird (u.a. BGE 141 IV 289 E. 1.4 und 284 E. 2.4).