Ausserdem – so der Beschuldigte 6 – basiere der vorliegende Fall auf nichtigen Verfahrenshandlungen der beiden Verfahrensleiter mangels gesetzlicher Grundlage und Verstössen gegen die richterliche Unabhängigkeit. Solche würden gravierende Verletzungen von Verfahrensvorschriften darstellen, welche jederzeit und auf jeder Verfahrensstufe von Amtes wegen zu prüfen seien. 5.3.3 Auch bezüglich der Beschwerdeführerin 2 vermag die Beschwerdekammer keine Gründe zu erkennen, welche zur Beschwerdeführung legitimieren würden.