Das Urteil des Bundesgerichts 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 sei somit nicht einschlägig. Dass die gerichtliche Überprüfung einer Frage von grundsätzlicher und erheblicher praktischer Bedeutung unterbliebe, sollte auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 nicht eingetreten werden, treffe somit nicht zu. Ausserdem – so der Beschuldigte 6 – basiere der vorliegende Fall auf nichtigen Verfahrenshandlungen der beiden Verfahrensleiter mangels gesetzlicher Grundlage und Verstössen gegen die richterliche Unabhängigkeit.