Dies begründe jedoch ebenfalls keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Gemäss Ausführungen der Beschuldigten 1 und 6 vermöge die Beschwerdeführerin 2 auch nichts aus dem von ihr zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 abzuleiten. Die hier interessierenden Fragen der Verfahrensdelegation und Nichtigkeit seien, anders als die im zuvor erwähnten Urteil aufgeworfene Frage, auch in einem späteren Zeitpunkt einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Das Urteil des Bundesgerichts 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 sei somit nicht einschlägig.