Im Zusammenhang mit dem Einwand der Beschwerdeführerin 2, wonach sie nicht über geeignete Mitarbeitende verfüge, wird von den Beschuldigten 1, 2 und 4 geltend gemacht, dass der Bund selber für das nötige Personal und die Organisation verantwortlich sei. Der Beschuldigte 2 hält dafür, dass die Beschwerdeführerin 2 – wenn sie denn tatsächlich nicht über geeignetes Personal verfügen sollte – beim Bundesrat eine Aufhebung des Beschlusses vom 27. Februar 2018 und eine neue Zuständigkeitsregelung erwirken müsse. Dies begründe jedoch ebenfalls keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.