Die Rückweisung der Anklage durch die Vorinstanz fusse in der Missachtung fundamentaler rechtsstaatlicher Prinzipien durch die Beschwerdeführerin 2 selbst. Es gehe nun nicht an, dass sie den durch ihre eigenen Versäumnisse verursachten Zeitverlust zum Argument mache, auf dem Rücken der Beschuldigten und deren Verteidigungsrechte einen eigenen Rechtsnachteil zu konstruieren. Im Zusammenhang mit dem Einwand der Beschwerdeführerin 2, wonach sie nicht über geeignete Mitarbeitende verfüge, wird von den Beschuldigten 1, 2 und 4 geltend gemacht, dass der Bund selber für das nötige Personal und die Organisation verantwortlich sei.