Konsequenterweise müsse es der Beschwerdeführerin 2 verwehrt sein, die Pandemie als Ausrede für eine drohende Verjährung im Fall der Wiederholung der Untersuchung zu benutzen. Selbst wenn die Wiederholung von gewissen Verfahrenshandlungen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen und hierdurch die (nicht unmittelbar bevorstehende) Verjährung drohen würde, dürfte nicht zulasten der Beschuldigten auf eine rechtsstaatlich korrekte Verfahrensführung verzichtet werden. Die Rückweisung der Anklage durch die Vorinstanz fusse in der Missachtung fundamentaler rechtsstaatlicher Prinzipien durch die Beschwerdeführerin 2 selbst.