18 ergebnisorientierte Meinungsumschwung sei widersprüchlich und verstosse ebenfalls gegen das Gebot von Treu und Glauben. Konsequenterweise müsse es der Beschwerdeführerin 2 verwehrt sein, die Pandemie als Ausrede für eine drohende Verjährung im Fall der Wiederholung der Untersuchung zu benutzen.