Selbst wenn eine Triage durchgeführt werden müsse, nehme dies nicht viel Zeit in Anspruch, seien dem Beschuldigten 3 doch für die Sichtung der Daten ebenfalls nur drei Tage gewährt worden. Die derzeitige Pandemie könne nicht als Argument für mögliche Verzögerungen herangezogen werden. Man habe dem Beschuldigten 3 im Zusammenhang mit der Pandemie auch keine Fristerstreckung gewährt. Dieser offensichtlich rein