Die erste Untersuchung habe ebenfalls in zweieinhalb Jahren abgeschlossen werden können. Da die Beschwerdeführerin 2 auf bereits geleistete Bemühungen und Wissen der Bundeskriminalpolizei zurückgreifen könne – so die Beschuldigten 4 und 6 –, könne eine erneute Untersuchung in erheblich kürzerer Zeit durchgeführt werden. Ohnehin müssten – wie bereits zum angeblichen drohenden Beweisverlust ausgeführt – nicht alle Untersuchungshandlungen wiederholt werden. Selbst wenn eine Triage durchgeführt werden müsse, nehme dies nicht viel Zeit in Anspruch, seien dem Beschuldigten 3 doch für die Sichtung der Daten ebenfalls nur drei Tage gewährt worden.