Es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben resp. stelle widersprüchliches Verhalten dar, wenn sie Beschwerde einlege und behaupte, es bestehe die Gefahr der Verjährung durch die Dauer des Beschwerdeverfahrens, das sie selbst verursacht habe. Weiter halten die Beschuldigten 1, 5 und 6 dafür, dass der Beschwerdeführerin 2 mit Blick auf die Delikte, die im Frühling 2024 verjähren, noch rund drei Jahre Zeit verbleibe, um ihre Ermittlungen abzuschliessen und ein erstinstanzliches Urteil zu erwirken. Die erste Untersuchung habe ebenfalls in zweieinhalb Jahren abgeschlossen werden können.