Das von der Beschwerdeführerin 2 im Zusammenhang mit dem angeblich drohenden Beweisverlust angerufene Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2018 vom 6. Dezember 2018 halten die Beschuldigten 2, 3, 5 und 6 mangels vergleichbarer Ausgangslage für nicht relevant. Im vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt sei die für nicht verwertbar erklärte Aussage des Angeklagten, der zu Unrecht ohne anwaltlichen Beistand einvernommen worden sei, das einzige Beweismittel gewesen. Hier verfüge die Beschwerdeführerin 2 abgesehen von den Aussagen der Beschuldigten über zahlreiche weitere Beweismittel resp. könne diese im Fall der Wiederholung wieder erhältlich machen.