Vorliegend habe das Bundesamt für Polizei fedpol in der Untersuchung denn auch mehrere «untersuchende Beamte» eingesetzt, z.B. für die Einvernahme von diversen Auskunftspersonen, für die erfolgte Hausdurchsuchung bei der Post oder die Erstellung des Ermittlungsberichts. Das von der Beschwerdeführerin 2 im Zusammenhang mit dem angeblich drohenden Beweisverlust angerufene Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2018 vom 6. Dezember 2018 halten die Beschuldigten 2, 3, 5 und 6 mangels vergleichbarer Ausgangslage für nicht relevant.