___ durchgeführt oder direkt angeordnet worden sei – nicht aus den Akten entfernt werden. Der Beschuldigte 3 macht weiter geltend, dass der Einwand der Beschwerdeführerin 2, wonach die durchgeführte Untersuchung nochmals vollständig wiederholt werden müsste, nicht stimme. Gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Rückweisungsbeschlusses seien lediglich die Ergebnisse sämtlicher durch Herrn M.________ und Herrn N.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aus den Akten des Verfahrens 18-0055 zu entfernen. Dies betreffe weder die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen noch sämtliche Einvernahmen.