Im Übrigen weist der Beschuldigte 3 darauf hin, dass Lehre und Rechtsprechung übereinstimmend davon ausgingen, dass Beweisverwertungsverbote stets nur als Belastungsverbote gelten würden (so LUKAS BÜRGE, Die Unverwertbarkeit von Beweisen – ein Überblick, Anwaltsrevue 2017 S. 322 ff., S. 323; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 62 vom 18. Juni 2012 E. 4.2). Demzufolge würden Beweisverwertungsverbote immer nur zugunsten der beschuldigten Person gelten, nie zu ihren Ungunsten. Entlastende Beweise dürften demnach – selbst wenn deren Erhebung von M.________ oder N.________ durchgeführt oder direkt angeordnet worden sei – nicht aus den Akten entfernt werden.