Auch wenn im vorliegenden Fall eine gewisse Anzahl von Anhörungen wiederholt werden müsse – so der Beschuldigte 5 –, handle es sich dabei lediglich um mögliche organisatorische Schwierigkeiten, die nicht den Schluss zuliessen, dass ein solcher Beweis nicht geführt werden könnte. In jedem Fall stimme nicht, dass die Wiederholung der verschiedenen Anhörungen nicht möglich wäre. Im Übrigen weist der Beschuldigte 3 darauf hin, dass Lehre und Rechtsprechung übereinstimmend davon ausgingen, dass Beweisverwertungsverbote stets nur als Belastungsverbote gelten würden (so LUKAS BÜRGE, Die Unverwertbarkeit von Beweisen – ein Überblick, Anwaltsrevue 2017 S. 322 ff.