Ausserdem sei – so der Beschuldigte 3 – nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte 2 anlässlich der Konfrontationseinvernahme unter Druck gestanden haben soll. Ohnehin sei das Aussageverweigerungsrecht von Gesetzes wegen vorgesehen und könne – nach Ansicht des Beschuldigten 4 – allein schon deshalb keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Auch wenn im vorliegenden Fall eine gewisse Anzahl von Anhörungen wiederholt werden müsse – so der Beschuldigte 5 –, handle es sich dabei lediglich um mögliche organisatorische Schwierigkeiten, die nicht den Schluss zuliessen, dass ein solcher Beweis nicht geführt werden könnte.