Weshalb Auskunftspersonen von ihrem Verweigerungsrecht Gebrauch machen sollten, obschon ihre bisherigen Aussagen in der ersten Untersuchung nicht zu einer gegen sie gerichteten Anklageerhebung geführt hätten, sei nicht einzusehen. Weiter habe der Beschuldigte 2 anlässlich der Konfrontationseinvernahme nach Vorlage von Dokumenten an seinen ursprünglichen Aussagen festgehalten. Weder an den vorgelegten Fakten noch am Positionsbezug dürfte sich bei einer erneuten Einvernahme Erhebliches ändern. Ausserdem sei – so der Beschuldigte 3 – nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte 2 anlässlich der Konfrontationseinvernahme unter Druck gestanden haben soll.