Es stimme folglich nicht, dass der Beschwerdeführerin 2 keine Untersuchungsmassnahmen zur Weiterführung des Verwaltungsstrafverfahrens zur Verfügung stehen würden. Dass das Aussageverhalten – insbesondere dasjenige des Beschuldigten 2 und gewisser Auskunftspersonen (z.B. O.________) – gänzlich anders als in der ersten Untersuchung sein werde, sei – so die Beschuldigten 2, 3 und 5 – rein spekulativ. Weshalb Auskunftspersonen von ihrem Verweigerungsrecht Gebrauch machen sollten, obschon ihre bisherigen Aussagen in der ersten Untersuchung nicht zu einer gegen sie gerichteten Anklageerhebung geführt hätten, sei nicht einzusehen.