16 schuldigten 1-4 verweisen darauf, dass die Beschwerdeführerin 2 über eine Vielzahl anlässlich der von der Direktorin des Bundesamts für Polizei fedpol angeordneten Hausdurchsuchung sichergestellter Unterlagen resp. über 25 Mio. gesicherte Datensätze verfüge, welche weiterhin als Beweismittel zur Verfügung stünden und welche ihr als Grundlage zur Befragung der Beschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen dienen könnten. Es stimme folglich nicht, dass der Beschwerdeführerin 2 keine Untersuchungsmassnahmen zur Weiterführung des Verwaltungsstrafverfahrens zur Verfügung stehen würden.