Bei einer solchen Ausgangslagen trete das Bundesgericht jeweils auf entsprechende Beschwerden ein. 5.3.2 Sämtliche Beschuldigten verneinen einen durch die Rückweisung bedingten Nachteil rechtlicher Natur. So vermöge, wie bereits zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ausgeführt, die Rückweisung allein keinen rechtsrelevanten Nachteil zu begründen. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin 2 befürchteten Beweisverlusts halten sie dafür, dass der angefochtene Beschluss die Weiterführung des Strafverfahrens weder stark erschweren noch beeinträchtigen würde. Die Be-